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Ibiza-Stadt

Ibiza: Vermögens-Steuer und mehr…

Rechtsanwalt Fernando Navarro Buenaposada und Steuerberaterin Kathrin Thedens

Steuer-Zahlungen im Februar, März und April

Rechtsanwalt J. Fernando Navarro Buenaposada und Steuerberaterin Kathrin Thendens (beide Kanzlei Thedens) haben für IbizaHEUTE-Leser zusammengestellt, welche Steuern im ersten Quartal 2024 wann fällig sind – und wer Steuern zu zahlen hat.

STEUERDATEN Februar:

Bis zum 28.02.2024 ist das Model 347- „operaciones con terceros“ für das Jahr 2023 beim Finanzamt einzureichen. In diesem Formular „Modelo 347“ sind dem Finanzamt von allen Selbständigen und Gesellschaften die Rechnungen von Kunden, Lieferanten, Gläubigern und Dienstleistern des Jahres 2023, deren Jahresrechnungsstellung den Betrag von 3.005,06 Euro übersteigen, mitzuteilen.

STEUERDATEN März/April:

Bis zum 31.03.2024 ist das Model 720- „declaración informativa sobre bienes y derechos en el extranjero“ für das Jahr 2023 beim Finanzamt von allen spanischen Steuerbürgern (contribuyentes del IRPF) obligatorisch einzureichen. Es handelt sich um das Informationsblatt, in welchem dem spanischen Finanzamt alle ausländischen Vermögenswerte der spanischen Steuerbürger mitzuteilen sind.

Die Steueransässigen in Spanien haben in der Vermögenssteuer mit dem letzten Einreichtermin den 30. Juni 2024 ihr ganzes Weltvermögen (Immobilien, Grundstücke, Bankkonten, Wertpapiere, Aktien, Versicherungen, Gesellschaftsanteile, Boote, Autos, Wertgegenstände etc.) zu versteuern. Daher haben die in Spanien Steueransässigen, die in Spanien einkommenssteuerpflichtig sind, auch weiterhin die Informationspflicht ihre Vermögenswerte außerhalb Spaniens dem spanischen Finanzamt bis zum 31. März eines jeden Jahres in dem Formular 720 mitzuteilen.

Zu diesem Vermögen zählen:

  • Bankkonten im Ausland
  • Jegliche Titel im Ausland (Aktien, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Invaliden- und Lebensversicherungen).
  • Immobilien, Grundstücke und Nießbrauchrechte im Ausland.
  • Gesellschaftsanteile von gewerblichen aktiven Gesellschaften werden nicht in das Weltvermögen einberechnet.

Achtung: Es müssen nur Vermögenswerte im Ausland mitgeteilt werden, sofern zum Vorjahr am 31.12.2023 Veränderungen des Vermögens über 20.000 Euro vorliegen. Die spanischen Vermögenswerte liegen dem spanischen Finanzamt bereits vor, weshalb diese nicht gesondert zu informieren sind.

Gesellschaften sind zu dieser Informations- Mitteilung (modelo 720) nicht verpflichtet, sofern die Aufführung des ausländischen Vermögens in der Buchhaltung wiedergegeben ist. Sondern nur Privatpersonen, spanische Steuerbürger, die in Spanien ihre Einkommenssteuererklärung über ihr Welteinkommen (contribuyentes del IRPF) leisten.

Nicht-Steueransässige in Spanien, die keine Einkommenssteuer (I.R.P.F.) in Spanien leisten, haben das Informationsblatt (modelo 720) gegenüber dem spanischen Finanzamt, nicht zu leisten. Die Vermögenssteuer von Nichtsteueransässigen in Spanien, welche für das Jahr 2023 bis zum 30. Juni 2024 zu zahlen ist, betrifft nur das sich in Spanien befindliche Immobilienvermögen.

Sollte der Immobilienkauf, der in Spanien gelegenen Immobilie mittels einer Hypothek finanziert worden sein, so darf auch der nicht in Spanien Steueransässige, genau wie der Steueransässige, sich den am Ende des Jahres (31.12.) noch zu zahlenden Betrag der Hypothek vom Vermögenswert abziehen. Der übrigbleibende Restbetrag der Vermögenswerte nach Abzug des Freibetrages (Jahr 2023 von 700.000, – Euro) wird nach einer progressiven Tabelle der Vermögenssteuer mit einem Steuersatz von 0,2% bis 3,5% berechnet und bis zum 30. Juni 2024 beim spanischen Finanzamt eingereicht und gezahlt.

Das spanische Finanzamt veröffentlicht alle Steuertermine auf seiner Internetseite (www.agenciatributaria.es) im Steuerterminkalender. Die Sprache kann auch auf Englisch umgestellt werden (oben, rechts), dann werden viele Inhalte auf Englisch angezeigt. Den Steuerkalender finden Sie im Service-Block rechts auf der Internetseite.

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