26.1 C
Ibiza-Stadt

Ibiza & Formentera: Ist die Erbschaftssteuer wirklich abgeschafft?

Unser IbizaHEUTE-Report beschäftigt sich mit dem Thema Vererben und Vererben zu Lebzeiten. Eigentlich sollte da die Erbschaftssteuer abgeschafft sein… Die Abschaffung der Erbschaftssteuer war eine der ersten Maßnahmen der im Mai neu gewählten Balearen-Regierung – und die Einlösung eines ihrer Wahlversprechen. Soweit, so gut. Oder doch nicht so gut. Denn diese Null-Erbschaftssteuer gilt nicht für alle. Steuerberaterin Kathrin Thedens (Kanzlei Thedens, Ibiza) schreibt hier, wie es bisher wirklich ist

Am 18. Juli 2023 trat das Gesetz der Steuerbefreiung der Erbschaftssteuer auf den Balearen in Kraft. Jedoch nur für Steueransässige der Balearen (obligación personal), die ihren Erst-Wohnsitz auf den Balearen haben und damit ihre Einkommenssteuererklärung in Spanien leisten. Diese haben eine totale Befreiung, wenn der Erblasser ab dem 18. Juli 2023 verstorben ist – oder ab dann zu Lebzeiten schon vererbt hat, was auf den Balearen möglich ist.

Die Balearen Region hatte immer schon für die Ibizenker eine gesetzliche Regelung, die auch eine Erbschaft unter Lebenden vorsah, genannt „pactos sucesorios“, in denen Vermächtnisse an Direkterben zu Lebzeiten des späteren Erblassers vorgenommen werden.

Nicht-Insulaner müssen weiter Erbschaftssteuer zahlen

Nicht-Steueransässige der Balearen hingegen unterliegen einer „Diskriminierung“. Sie sind nicht von der Erbschaftssteuer befreit – auch wenn die zu vererbende Immobilie sich auf den Balearen befindet. Bei Erbschaften von Nicht-Steueransässigen auf den Balearen beträgt die Erbschaftssteuer unter Direktverwandten weiterhin 1 % auf die Erbmasse, sofern der Wert der Erbschaft auf den Balearen pro Direkterbe nicht höher als 700.000 € ist. Sollte die vererbte Erbmasse den Betrag von 700.000 € pro Erbe übersteigen, so findet bei Erbschaften in der Balearen Region eine progressive Erhöhung der Erbschaftssteuer unter Direktverwandten statt.

Ab 700.000 € beträgt der Steuersatz 8 % und ab 3.000.000 € wird der Höchstsatz von 20 % angewandt. Direktverwandte haben einen Freibetrag von 25.000 €.

Gegen diese Benachteiligung der Nicht-Steueransässigen laufen schon Klagen wegen Diskriminierung beim Europäischem Gerichtshof. Und es ist möglich, dass die Balearen-Regierung ihr neues Gesetz so ändert, dass alle von der Erbschaftsteuer befreit werden.

Die Erben sind gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung über die Erbschaftsannahme der in Spanien gelegenen Vermögenswerte des Erblassers innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem Todesfall des Erblassers beim zuständigen spanischen Finanzamt abzugeben. Dazu gehören Werte wie Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, in Spanien zugelassene Boote und Autos, als auch spanische Lebensversicherungen. Wird die Frist überschritten, haben die Erben einen Aufschlag in Höhe von 20 % auf die abzuführende Steuer zu zahlen. Ausschlaggebend ist hierfür, der in der Sterbeurkunde angegebene Todestag.

Die Steuer wird in Deutschland angerechnet

Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Erbschaftssteuer-Doppelsteuerabkommen, weshalb das Anrechnungsprinzip gilt. Das bedeutet, dass die im anderen Staat entrichtete Erbschaftssteuer grundsätzlich in dem Land der Steueransässigkeit angerechnet wird.

Im Gegensatz zum deutschen Recht verlangt das spanische Recht eine ausdrückliche Erbschaftsannahme des Erben, in der das ausländische Erbrecht des Erblassers Anwendung findet. Die Erbschaftsannahme hat in der Regel bei einem spanischen Notar in Form einer notariellen Erbschaftsannahmeurkunde zu erfolgen. Nur wer diese notarielle Urkunde besitzt ­– und bei Nicht-Steueransässigen die entsprechende Zahlung der spanischen Erbschaftssteuer beim spanischen Finanzamt geleistet hat –, wird das spanischen Vermögen, z.B. Immobilien im Grundbuch oder Bankkonten, auf die Erben umschreiben lassen können.

Ferner sollte die notarielle Erbschaftsannahme von Sachverständigen in ausländischen Erbschaften notariell begleitet werden, da sich spanische Notare nur in spanischem Erbrecht auskennen. Pflichteilansprüche haben in der Balearen Region eine andere gesetzliche Regelung und Gewicht, als in anderen Ländern. Sie werden als Belastungen im Grundbuch eingetragen, was zu einem unlösbaren Problem für weitere Immobilien Miteigentümer werden kann.

Die in Spanien vorhandene Erbmasse ist zunächst von Nicht-Steueransässigen in Spanien mit den Erbschaftssteuergesetzen der Region zu versteuern. Ob im Heimatland oder Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes weitere Erbschaftssteuer anfällt, hängt von den Steuergesetzen des Landes der Steueransässigkeit ab.

Erben, die in Deutschland leben, müssen auch das Ibiza-Erbe dort versteuern

Zu beachten ist, dass am 17. August 2015 die neue europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-Erb VO) in Kraft trat, nach der bei grenzüberschreitenden Erbfällen das Wohnsitzprinzip gilt. Es bedeutet, dass die Erbfolge und der gesamte Nachlass des Verstorbenen, nach den Gesetzen des Staates und der Region abgewickelt wird, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Zu beachten ist hierbei, dass das spanische Erbrecht, als auch die anfallende Erbschaftssteuer von der regionalen Regierung, der „Comunidad Autónoma“ abhängig ist, in der sich die Erbmasse befindet. Bei gerichtlichen Erbauseinandersetzungen sind die Gerichte des Landes des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen zuständig, außer der Erblasser hat in seinem Testament oder Erbvertrag das anzuwendende Erbrecht vorbestimmt.

Daher sollten alte Testamente überprüft werden, sodass es bei der Erbfolge und dem anzuwendenden Erbrecht, sollte der Erblasser seinen Lebensabend im Ausland verbracht haben, zu keinen großen Überraschungen für die Erben kommt.

Bei der Neuerstellung eines Testaments sollten immer bestehende Testamente und Erbverträge rechtlich überprüft werden, denn oft limitieren oder annullieren bestehende Erbverträge, die Erstellung neuer Testamente, sofern einer der Vertragspartner verstorben ist.

 Schenkungssteuer auf den Balearen bleibt!

Eine Schenkung findet grundsätzlich unter Lebenden statt, während eine Erbschaft nach dem Versterben des Erblassers erfolgt. Die Schenkungssteuer unterlag keiner Steuerbefreiung. Sie muss also weiter von allen gezahlt werden. Die Schenkungssteuer bei Schenkungen unter Direktverwandten auf den Balearen beträgt unabhängig von der Höhe der Schenkung 7 %.

Bei Schenkung können enorme Steuern gespart werden

Daher kann bei hohen Immobilienwerten die steuerliche Belastung bei einer Schenkung unter Direktverwandten in der Balearen Region billiger als eine Erbschaft sein. Denn beim Todesfall des Erblassers und einem Erben (Ehepartner, Kind) würde an Erbschaftssteuer die günstigen1 Prozent nur bei den ersten 700.000 Euro der Erbmasse anfallen. Aber der restliche Betrag von 3,1 Millionen würde mit dem Höchstsatz an Erbschaftssteuer von 20 Prozent besteuert. Das bedeutet: Es würden 7000 Euro für den Betrag bis 700.000 Euro anfallen und 620.000 Euro für die restlichen Werte von 3,1 Millionen. Das ergibt eine gesamte Steuerlast von 627.000 Euro, die der Erbe zu zahlen hat. Ganz gleich ob „echtes Erben“ oder „Erben vor dem Tod“.

Bei der Schenkung dagegen würden auf den gesamten Immobilienwert von 3,8 Millionen nur 7 Prozent an Steuern anfallen. Das wären „nur“ 266.000 Euro. Der Erbe hätte also in Spanien 351.000 Euro an Steuern gespart.

Auch interessant?

Aktuelles E-Paper

E-Paper IbizaHEUTE Juli 2025
  • IbizaHEUTE-Exklusiv: Urige Strand-Bars, 10 tolle Insel-Tipps
  • IbizaHEUTE-Report: Wenn Okupas das Haus besetzen
  • IbizaHEUTE-Lifestyle: Ibiza-Mode, Tapas, Casita del Mar
Jetzt abonnieren

Events & Termine

Zu allen Events